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Schriftzug Kinderkiste

Satzung

1. Name des Vereins

Der Verein erhält den Namen "Kinderkiste Elterninitiative Hardegsen e. V.", ist unter diesem Namen ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Northeim eingetragen worden und hat seinen Sitz in Hardegsen. Er wurde am 9.12.1981 gegründet.

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Betreuung und Erziehung von Kindern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aufbau und Trägerschaft einer Kindergruppe bzw. -gruppen sowie die Einrichtung und der Betrieb von einer oder mehreren Kindertagesstätten verwirklicht.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (siehe Punkt 2). Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Mitgliedschaft

4.1. Aktive Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder müssen zur aktiven Mitarbeit und Unterstützung des Vereins bereit sein. Aktives Mitglied kann jede Person bzw. jedes Elternteil werden, solange es einen Betreuungsvertrag für ein Kind mit der Kinderkiste abgeschlossen hat. Aktive Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Stimmrecht in allen Fragen, die den Verein und die vom Verein getragenen Kindertagesstätten betreffen. Weitere Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder regelt die Geschäftsordnung.

4.2. Fördermitgliedschaft

Fördermitglied kann jede Person werden, die die Satzung anerkennt und bereit ist, den Verein zu unterstützen. Fördermitglieder werden, sofern sie es nicht ausdrücklich anders wünschen, nur zur jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung eingeladen. Sie sind auf allen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, soweit dies nicht durch die Geschäftsordnung eingeschränkt ist. Sie haben in allen Fragen Rede- und Antragsrecht.

4.3. Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages beim Vorstand des Vereins; dieser beschließt über den Antrag. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung revidieren.

4.4. Ausscheiden aus dem Verein

Ein Austritt ist jederzeit zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt ¼ Jahr zum Monatsende. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

4.5. Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Einen Ausschlussantrag können der Vorstand oder ein Viertel der aktiven Mitglieder stellen. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluss mit Zwei-Drittel- Mehrheit. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss ausreichend Möglichkeit gegeben werden, sich zu verteidigen.

5. Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen festen monatlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

6. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, sowie dem Geschäftsführer, welcher automatisch Mitglied des Vorstandes ist. Der Geschäftsführer und der Vorstand vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der gesamte Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ist ihr einmal jährlich (auf der Hauptversammlung) rechenschaftspflichtig. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Eine vorzeitige Amtsniederlegung bedarf der Schriftform. Der Vorstand handelt während seiner Amtszeit eigenverantwortlich und ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung des Vereins zur Vorlage eines Rechenschaftsberichtes in schriftlicher Form verpflichtet. Zur Entlastung des Vorstandes aufgrund dieses Rechenschaftsberichtes genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit, bzw. nach Amtsniederlegung bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Dies gilt auch für ein einzelnes Mitglied. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Mit der Abwicklung der internen Geschäftsführung wird der Geschäftsführer betraut. Der Verein stellt den Geschäftsführer gegen Zahlung eines Gehaltes ein. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 9 mal statt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Die Teilnahme weiterer Vereinsmitglieder sowie eventuell geladener anderer Personen an den Sitzungen ist möglich, solange dies nicht im Widerspruch zu geltendem Vereinsrecht steht. Bei Finanz- und/oder Personaldebatten haben alle Anwesenden, die nicht dem Vorstand oder der Kindergartenleitung angehören, die Sitzung zu verlassen.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig; sie beschließt über alle Belange des Vereins. Sie entscheidet u.a. über Folgende Zuständigkeiten überträgt sie automatisch auf den Geschäftsführer bzw. den Vorstand: Die Jahreshauptversammlung aller Vereinsmitglieder findet jährlich im ersten Quartal statt. In der Jahreshauptversammlung werden insbesondere der Kassenbericht und der Jahresbericht des Vorstandes vorgelegt. Die Mitglieder entscheiden über die Entlastung des alten Vorstandes und wählen den neuen Vorstand. Die Mitgliederversammlung bestellt für das jeweils kommende Haushaltsjahr zwei Revisoren (Kassenprüfer), die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit es in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders angegeben ist. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Jahreshauptversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Protokollanten. Die Versammlungsleitung übernimmt ein Mitglied des bisherigen Vorstandes. Das Protokoll muss von beiden unterschrieben werden. Der Vorstand oder die Mitglieder können aber auch einen externen Versammlungsleiter bestellen.

8. Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen von Vereinsvorstand, hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern, aktiven Vereinsmitgliedern und Eltern der in der Kinderkiste betreuten Kinder. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet. Beschlüsse über ihre Änderung werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.

9. Auflösung

Über einen Auflösungsantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV Landesverband Niedersachsen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausführung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Eventuell von ihnen gegebene Darlehen, die als solche bei Hingabe aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung (Darlehensvertrag) mit dem Verein ausgewiesen werden, werden an die Darlehnsgeber zurückgezahlt. Eine Verzinsung von Darlehensbeträgen erfolgt jedoch nicht.

Stand: 05. November 2004